Rechtsposition

 

Die Rechtsposition eines Auftraggebers für Sonderanfertigungen, Eigenbau, OEM-Artikel oder eines Produktes mit einer Eigenmarkendarstellung ist nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die eines Herstellers. §2 des ProdSG bestimmt den Status eines Herstellers wie folgt:

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

 

a) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt..."

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich. 


 

Der einschlägigen Rechtsauffassung folgend kann festgestellt werden, dass derjenige, der auf - oder wie beim Porzellan unter - einer Ware seinen Namen, sein Markenzeichen (Logo) oder seine eigene Produktkennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, Hersteller ist im Sinne des Produktsicherheitsgesetz.

Damit ist jeder Auftraggeber einer Sonderanfertigung oder eines Produktes mit einer Eigenmarkendarstellung aus Porzellan oder anderen keramischen Materialien, die mit seiner Warenkennzeichnung, dem Firmennamen, mit Logo oder Bodenmarke gekennzeichnet sind, Hersteller.

Auch wenn der Auftraggeber einer Sonderanfertigung oder eines Produktes mit einer Eigenmarkendarstellung ein anderes Unionsmitglied damit beauftragt, in seinem Namen eine Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen, die mit seiner Warenkennzeichnung, dem Firmennamen, Logo oder Bodenmarke gekennzeichnet ist, bleibt er trotzdem Hersteller. Der Herstellerstatus im Sinne von §2 des ProdSG bleibt auch dann erhalten, wenn der Auftraggeber einer Sonderanfertigung oder eines Produktes mit einer Eigenmarkendarstellung von einem Unionshersteller angefertigt, aufbereitet oder verändert wird.

Sämtliche Pflichten, die für einen bestimmungsmäßigen Gebrauch einer Ware zu erfüllen sind, obliegen somit dem Auftraggeber einer Sonderanfertigung oder eines Produktes mit einer Eigenmarkendarstellung und müssen also von diesem selbst erfüllt werden.

Im Innenverhältnis kann der Auftraggeber einen Auftragnehmer für ein Inverkehrbringen durchaus mit der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten betrauen. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten befreit ihn dies jedoch nicht vom Haftungsrisiko nach dem Produktsicherheitsgesetz.

 

 


 

Wer also ein eigenes Produkt unter seinem Namen vertreiben möchte, ist von vielen Pflichten und Verpflichtungen auch dann nicht befreit, wenn er für die Durchführung der Inverkehrbringung ein anderes Unternehmen betraut und beauftragt hat.

 

Zur Erläuterung dazu ein Fallbeispiel

Eine Handelskette erteilt Holst Porzellan den Auftrag für eine Kaffeekanne. Die Kanne ist versehen mit dem Logo und dem Namen der Handelskette. Die Handelskette vertreibt diese Kannen in der Gemeinschaftsverpflegung. Unter anderem liefert die Handelskette diese Kannen an ein Krankenhaus der städtischen Kliniken. Auf einer Station kommt es zu einem Schaden. Der Kannenboden bricht aus und verbrüht die Beine einer Patientin mit heißem Kaffee. Es werden Behandlungskosten und Schmerzensgeld eingefordert.

Mit großer Selbstverständlichkeit wendet sich die Handelskette an Holst Porzellan, um diese in Regress zu nehmen. In den Asservaten von Holst Porzellan befanden sich jedoch Musterstrücke einer solchen Kanne, die die Handelskette früher bei einem deutschen Hersteller bezogen hatte. Ebenfalls mit der Bodenmarke dieser Handelskette. Im Prozesstermin bestätigt der Vertreter der Handelskette, solche Kannen in der Vergangenheit bei mindestens vier unterschiedlichen Produzenten eingekauft zu haben. Es war also der Handelskette nicht möglich, den Hersteller der schadensgegenständlichen Kanne zweifelsfrei festzustellen. In Anbetracht der Lebensdauer von Hartporzellan vertrat das Gericht die Auffassung, dass nicht zwangsläufig der letzte, also jüngste Lieferant unmittelbar als Lieferant bestimmt werden kann. Das Verfahren wurde zu Gunsten von Holst Porzellan entschieden, wobei die Handelskette die volle Kostenlast zu tragen hatte.

Die Handelskette hatte ihre Pflichten als Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetz nicht bzw. nur sehr mangelhaft erfüllt.

Anmerkung: Die fachliche Unterscheidung durch die Farbe und Ausführung der Bodenmarke wurde durch das Gericht nicht gewürdigt. Diese Unterscheidung hat es Holst Porzellan aber möglich gemacht festzustellen, dass die besagte Kanne tatsächlich nicht durch sie in den Verkehr gebracht wurde.

 

Zuletzt angesehen