Datenschutzauflagen

 

Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO ist eine in allen Mitgliedsstaaten der EU gültige Gesetzesnorm, deren Gestaltungs- und Auslegungsspielraum kaum mehr Lücken und Möglichkeiten des Datenmissbrauchs zulässt. Andererseits wird die DSGVO - wie eine Konsumwelle - von Rechtsanwälten, Fachberatern, Prüfinstituten und vielen Firmen genutzt. Seit Einführung der neuen Datenschutzverordnung "DSGVO" werden wir gelegentlich mit umfassend abzugebenden Erklärungen konfrontiert, die vor allem von Handelspartnern und Wiederverkäufern eingereicht werden. Oft bestehen solche "Erklärungsvorlagen" aus 20 Seiten und mehr. Dies, obwohl ein Gesetz die Einhaltung der Verordnung vorschreibt.

Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO ist ein relativ neues Gesetz, dass auf EU-Ebene eine Vereinheitlichung des Datenschutzes gewährleisten soll. Bei der Umsetzung der Anforderungen und Auflagen unserer Datenschutzerklärung haben wir uns fachanwaltlich beraten lassen. Wir nehmen den Datenschutz - also auch den Schutz der Daten unserer Kunden und deren Kunden - sehr ernst. Dies übrigens nicht erst seit Einführung der DSGVO. Die Erstellung unserer Datenschutzerklärung war mit erheblichen finanziellen und administrativen Aufwendungen verbunden.

Wie weit der Gesetzgeber und die Gerichte der Mitgliedsstaaten bei mangelnder Durchführbarkeit der DSGVO gehen werden, wird sich erst nach mehreren Jahren der Anwendung herausstellen. Schon der namentliche Aufruf eines Patienten im Wartezimmer des Arztes oder die freundliche Begrüßung eines Gastes im Hotel zeichnet datenschutzrechtliche Grauzonen auf.

Bevor wir uns der Prüfung bei uns eingereichter, zusätzlicher, kundeneigener Datenschutzerklärungen widmen, bitten wir um Hinweis, welche Bereiche unserer eigenen Datenschutzerklärung nicht ausreichen, das Datenschutzbegehren zu gewährleisten. Jeden dargelegten Sachverhalt werden wir einer fachanwaltlichen Prüfung unterziehen, um unsere Datenschutzerklärung zum Wohle aller Kunden allgemeingültig anzupassen. Darüber hinaus können wir die juristische Tragweite einer klausulierten, fremden Erklärung in den meisten Fällen nicht immer selbst abschätzen. Es wäre keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers, aus "Gefallen" oder "Bequemlichkeit" Erklärungen abzugeben, die der laufende Geschäftsbetrieb selbst nicht sicherstellen kann.

Sofern von Kunden oder Handelspartnern ausdrücklich gewünscht - gesonderte, über unseren eigenen Erklärungsrahmen hinausragende Datenschutzerklärungen zum Erhalt der Geschäftsbeziehung zu hinterlegen, sollten diese Erklärungsvorlagen gegen Kostenlast durch einen Fachanwalt geprüft und ggf. harmonisiert werden. Nur ein versierter Fachanwalt kann eine zweifelsfreie, rechtssichere Bestätigung über "besonderen Datenschutz" herbeiführen und auch einen verbindlichen, betrieblichen Abgleich durchführen. Für diesen Fall bestätigen Sie uns bitte in einer schriftlichen Zusage die Übernahme der dafür anfallenden Honorare und Gebühren.

 

Wir danken für Ihre gleichlautende Beachtung.

Zuletzt angesehen