Konformitätserklärung

 

Änderungen zum 01.01.2013

Die bisherige Konformitätserklärungen von Holst Porzellan GmbH, die in pauschaler Form für die gesamte Kollektion "Schlicht & Stark" galten, sind vom Kreis Gütersloh - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - als nicht ausreichend und formgerecht gerügt worden. Es wurde uns - und damit auch unseren Kunden - eine Karenzzeit für liegende Ware zugesprochen, vorhandene Bestände noch mit der alten Konformitätserklärung in den freien Verkehr bringen zu dürfen. Mit anderen Worten: Für Bestände, die sich bereits im Eigentum unserer Kunden und Wiederverkäufer befinden, sind keine besonderen Maßnahmen zu treffen. Die Waren, die ab dem 01.01.2013 von Holst Porzellan GmbH an deren Wiederverkäufer und Handelspartner geliefert werden, unterliegen jedoch der strengeren Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (die neueste Fassung der BedGgStV vom 15.02.2016). Pauschale Erklärungen dürfen wir für unser Porzellan nicht mehr abgeben! Ebenfalls sind sog. Vorauserklärungen unzulässig. 


 

Holst-Porzellan-Konformität ab 01.01.2013

Bei der Erteilung der Konformitätserklärung für unsere Porzellanwaren berücksichtigen wir die zutreffenden europäischen und nationalen Verordnungen der Mitgliedsstaaten. 


 

EU-Recht

 

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2004 v. 27.10.2004über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG - Letzte Änderung 18.07.2009.
  • RICHTLINIE 2005/31/EG v. 29.04.2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  • RICHTLINIE 84/500/EWG v. 15.10.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. 

 

Deutsches Recht

 

 

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juni 2013, zuletzt geändert am 26.01.2016
  • Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997, zuletzt geändert am 15.02.2016

Im Deutschen Recht wandeln sich eine Reihe von allgemeinen EU-Verordnungen in gesonderte Fassungen nationalen Rechts. Die berücksichtigten Normen und Vorgaben finden Sie oben im Schaubild. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier: "Informationsblatt: Konformitätserklärung nach neuem Recht", welches wir bei der Neufassung unserer Konformitätserklärung berücksichtigt haben.


 

Beurteilungsgrundlagen

Bei der Neuregelung unserer Konformitätserklärung haben wir folgende Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt:

  • Rahmen-VO (EG) 1935/2004. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABI. L 338, S.4). zuletzt geändert am 18.07.2009 (ABI. NT L 188, S. 14)
  • LFGB - Lebensmittel- und Futtergesetzbuch – LFGB – in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03. Juni 2013 (BGBI. I, S. 1426), zuletzt geändert am 26.01.2016.
  • BedGgStV - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBI. 1998 I S. 5), zuletzt geändert am 15.02.2016 (BGBI. I S. 198)
  • DIN EN 1388-1 - Ermittlung der Säurebeständigkeit/Schadstoffabgabe von Blei und Cadmium nach DIN EN 1388-1 Kaltsäuerung - Heißextraktion - Bleibestimmung - Cadmiumbestimmung.
  • DIN51031 - Diese begrenzt die Abgabe von Blei und Cadmium aus der gebrannten Glasur, sofern die Oberfläche mit Lebensmitteln in Berührung kommen kann.  Die Prüfung erfolgt nach DIN 51031 mit 4%-iger Essigsäure.  Die Grenzwerte sind nach DIN 51032 festgelegt.  Unsere Messungen gelten für Hohlware. Für Koch- und Backgeräte, Verpackungs- und Lagerbehälter gelten niedrigere Grenzwerte. Ob die Werte sich im Einzelfall bestätigen, hängt von den jeweiligen Produktionsbedingungen ab. Möglich ist auch eine Übertragung von Blei durch die Ofenatmosphäre, beim gleichzeitigen Brennen bleifreier und bleihaltiger Glasuren. Die Verantwortung für die Einhaltung der Werte obliegt dem Hersteller der Gegenstände. 

 

Die Pflicht unserer Kunden und Wiederverkäufer

Ab dem 01.01.2013 erhalten Sie eine artikelbezogene Konformitätserklärung, die jeder Lieferung beigefügt ist. 

  • Bewahren Sie diese Erklärung sorgfältig auf! Sie müssen die Dokumente auf Veranlassung von Prüfinstanzen stets vorweisen können. Holst Porzellan GmbH darf keine "nachträglichen" Erklärungen abgeben!
  • Prüfen Sie, ob die Konformitätserklärungen vollständig und den Vorschriften entsprechend ausgestellt wurden. Eine fehlende Konformitätserklärung ist ein Mangel! Eine Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Name und Identität des Herstellers
    2. Angaben über die Identität des Keramikgegenstandes
    3. Datum
    4. Bestätigung, dass der Keramikgegenstand den Vorgaben entspricht
  • Achten Sie darauf, dass die gelieferte Ware nur in den "Verkaufseinheiten" abgegeben werden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Name/Anschrift/Telefonnummer des Herstellers).
  • Bedienen Sie mit unserer Ware weitere Stufen in der Handelskette, müssen Sie unsere Original-Konformitätserklärung gleichlautend mit der Ware aushändigen, oder selbstständig eine gesetzeskonforme Erklärung ausfertigen.

Verstöße gegen diese Regelungen werden langfristig von den Behörden mit empfindlichen Geldbußen geahndet.

 

Holst Porzellan GmbH

17.11.2016

 

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