Strafzölle

Ein Teil unserer Kollektion ist mit erheblichen Strafzöllen der EU belegt!

 


Vorwort

Bis 2016 unterhielt die Holst Porzellan GmbH das Internetportal "www.antidumping.eu" als Informationsplattform im Verfahren AD586. Die Seite wurde von uns am 1.6.2016 abgeschaltet. Der weitere Betrieb der Seite unterlag dem geringen öffentlichen Interesse und einer "Machtlosigkeit" gegen die europäischen Behörden. Wir danken an dieser Stelle nochmals unseren Mitstreitern aus der europäischen Handelslandschaft für ihr Engagement.


 

Das Holst-Engagement im Antidumpingverfahren

Mit Schreiben vom 16.02.2012 wurde Holst Porzellan von der Europäischen Kommission aufgefordert, am eröffneten Antidumpingverfahren AD586 teilzunehmen und nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte über den Geschäftsumfang und die Geschäftstätigkeiten der verbundenen Fabriken zu erteilen. Dieser "Einladung" sind wir nachgekommen und mussten uns aktiv am Verfahren beteiligen!

 

 

Knud Holst Senior war 25 Jahre lang Bundespräsident des Fachverbandes GPK (Glas, Porzellan & Keramische Industrie). Seit mehr als 60 Jahren nimmt Holst Porzellan an der Entwicklung der Porzellanbranche selbst teil. Mit dem Hintergrund- & Insiderwissen der deutschen Porzellanindustrie wurde uns schnell klar, dass die dargestellte Schädigung der in Europa ansässigen Hersteller größtenteils nicht auf konkurrierenden Importwaren beruhte, sondern mehrheitlich auf eine jahrzehntelange Misswirtschaft der Unternehmen selbst zurückzuführen war. Die einstigen Industriemagnaten hatten wichtige Branchentrends verschlafen, den Wertewandel der Gesellschaft unterschätzt, wurden vom Entfall der Grenzlandsubventionen überrascht und haben ihre Unternehmen nur mangelhaft auf die Globalisierung der Märkte vorbereitet. Es galt, einige Fakten und Darstellungen der in Europa ansässigen Hersteller klarzustellen, um den fairen Wettbewerb zu erhalten.

Dieses Engagement verlieh dem Namen Holst im weiteren Verlauf des Verfahrens eine unerwartete Popularität auf beiden Seiten. Während der Deutsche Verband der Keramischen Industrie e.V. (VKI) intern zu einem Lieferboykott gegen Holst Porzellan bei allen Herstellern aufrief, schlossen sich bedeutende Handelsmarken unseren Aktivitäten an, die sich vor allem auf die Klarstellung von Zahlen und Fakten bezogen hatten. Das Verfahren AD586 wuchs plötzlich zu einem gigantischen, branchenpolitischen Thema! Es folgten Interviews mit Branchen- und Fachmagazinen, diverse Hearings vor der Europäischen Kommission und Meetings mit Ministerialräten und Regierungsdirektoren verschiedener deutscher Ministerien.

(Bild: Chinesische Delegation im Verfahren AD586 vor der Europäischen Kommission, Brüssel am 19.09.2012)

Vor allem aber hat Holst Porzellan die Aufmerksamkeit der Berufsverbände auch auf der Seite der Angeklagten und in Peking auf sich gezogen. Darauf folgte ein Daten- und Informationsaustausch, der uns ein tieferes Verständnis des chinesischen Wirtschaftssystems ermöglichte. Mitte 2012 wurden wir von der CCCLA (Chinesische Handelskammer) offiziell eingeladen, den chinesischen Delegationen bei ihren Verhandlungen in Brüssel fachliche Unterstützung zu leisten. So war Knud Holst neben den vertretenden Anwälten der internationalen Anwaltskanzlei HFW - Holman Fenwick Willan - das einzige westliche Mitglied, das an den Sitzungen der Europäischen Kommission und der Vertreter der Volksrepublik China teilnahm (Foto oben rechts/hinten). Bis heute genießt der Name Holst großen Respekt und Anerkennung für seinen Einsatz, der letztlich wesentlich dazu beigetragen hat, die Schutzzölle auf Porzellanprodukte für alle kooperierenden Hersteller von 58,8% auf 17,9% zu senken.


 

Rückblick

Am 16.02.2012 startete die Europäische Kommission ihre Ermittlungen gegen chinesische Porzellaneinfuhren für Tisch & Tafel (212/C 44/07). Am 15.11.2012 beschloss die Kommission vorläufige Maßnahmen (1072/2012) gegen die Ländermehrheit (14 Neinstimmen, 9 Jastimmen, 3 Enthaltungen) und verhängte vorübergehende Strafzölle bis zu einer Höhe von 58,8%. Am 25.02.2013 schloss die Kommission ihre Ermittlungen ab und veröffentlichte das Disclosure Dokument (GDD 25.02.2013). Ein Großteil der umfangreichen vorgetragenen Fakten wurden im Ermittlungsergebnis nicht berücksichtigt und schlichtweg ignoriert. Die Einseitigkeit der Ermittlungen beinhaltet u.a. die Verweigerung der Veröffentlichung nicht vertraulicher Statistikdaten, die Missachtung der EU-Grundverordnung sowie kontroverse Ausführungen zu bestehenden EU-Verordnungen. Alles in allem zeigte sich, dass die Kommission keine neutrale Ermittlungsarbeit leistete, sondern eine reine Indiziensammlung PRO Antidumpingzölle vornahm.

Wie sie selbst feststellte, geschieht dies auf Kosten der Unionshaushalte (ca. 200 Mio. Euro jährlich) und auf dem Rücken des freien Handels. Während das Fichtelgebirge als Heimat der deutschen Porzellanindustrie die Maßnahmen für ihre rund 3.500 Arbeitsplätze verständlicherweise feiert (Pressemitteilung 16.11.12), wird die Mehrheit des Handels durch Preissteigerungen bis zu 30% stark bedroht. Wegen der vorläufigen Maßnahmen musste Holst Porzellan bereits 3 Mitarbeiter entlassen. Die Kommission ignoriert penetrant, dass allein die 5 untersuchten Einführer (6% Marktanteil) 10.173 Personen im betroffenen Warenbereich beschäftigen und hält an ihrer sog. "Extrapolation" von 350 Beschäftigen fest. Die Einführer würden eine Bruttogewinnspanne bis zu 200% erzielen. Gemeint ist hier die Differenz von Einkaufspreis ab Werk im Vergleich zum Verkaufspreis EU ohne Kosten. Dies wird einer Unternehmensrendite der Unionshersteller von 3,5% gegenübergestellt. Diese schon fast polemische Darstellung von Fakten ist zwar technisch zulässig, führt aber zu einer völlig falschen Meinungsbildung der Mitgliedsstaaten. Die Bruttogewinnspanne der Unionshersteller beträgt auf gleicher Ebene mehr als 1.000% und Holst Porzellan bilanzierte am 30.04.2012 eine Unternehmensrendite < 2%. Jeder in Deutschland weiss, dass ein Paloma-Picasso-Teller von Rosenthal nicht gleichwertig ist mit einem Krankenhausbecher, aus dem die Patienten in der Uniklinik trinken! Die Kommission sieht das aber anders, weil in beiden Produkten Feldspat und Kaolin enthalten ist. Auf dieser Ebene reihen sich mehr als 70 fragwürdige Erkenntnisse aneinander.

Abgesehen von den vielen misteriösen Vorkommnissen in diesem Verfahren gibt es drei wesentliche Punkte, die die Kommision vollständig ignoriert:

  1. Wichtige Marktkennzahlen wurden von der Kommission nicht geprüft, sondern 1:1 von den Antragstellern übernommen.
  2. Die Auswirkungen eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Bundeskartellamtes im Wirtschaftszweig bleiben unberücksichtigt.
  3. Etwaige endgültige Maßnahmen schädigen unnötig das Unionsinteresse und helfen der heimischen Industrie nicht!

Wenn der Daccia Logan mit 40% Zöllen belegt werden würde, verkauft sich deshalb die Mercedes E-Klasse nicht besser. Doch abgesehen von diesen verfahrensspezifischen Details hat die Kommission am vergangenen Dienstag eine Abordnung hochrangiger Vertreter aus Wirtschaft und Politik der Volksrepublik China in unglaublicher Weise brüskiert und damit den wichtigsten Handelspartner von Europa, Deutschland & OWL beleidigt und herabgewürdigt!


 

Was ist eigentlich "Antidumping"?

Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. Diese Verordnung überträgt die Antidumping-Vorschriften, die im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 enthalten sind, in Recht der Europäischen Union (EU). In der Verordnung werden die Regeln für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, die Einführung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen sowie die Geltungsdauer und Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen festgelegt.

Wird jedoch die gleichartige Ware vom Ausführer im Ausfuhrland weder herstellt noch verkauft, kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu (z.B. im Falle von Verkäufen durch ein Monopolunternehmen), wird der Normalwert anhand der Herstellkosten im Ursprungsland ermittelt.

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder ausgeführt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.
Das zweite Vergleichselement, dessen Verhältnis zum Normalwert im Ausfuhrland über die Dumpingspanne entscheidet, ist der Ausfuhrpreis. Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die EU verkauften Ware.

Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer bzw. einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden. Wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, kann der Ausfuhrpreis auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten vorgenommen.

Gemeinschaftsinteresse

Die Einführung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls muss im Interesse der Gemeinschaft liegen. Hier hat die EG-Kommission eine schwierige Interessensabwägung vorzunehmen: Es geht im Kern darum, ob die Interessen der beschwerdeführenden Erzeuger an der Einführung eines Strafzolls höher zu bewerten sind als die Schädigung, die den Importeuren, den industriellen Verarbeitern und möglicherweise den Verbrauchern durch die Verhängung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls erwächst.

Antidumpingmaßnahmen können nicht angewandt werden, wenn der Schluss gezogen wird, dass ihre Anwendung nicht im Interesse der EU liegt. Um das Interesse der EU zu ermitteln, werden alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der EU, der Verwender und der Verbraucher bewertet. Alle betroffenen Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

 

Verfahrensbestimmungen

In der Regel wird ein Antidumping- bzw. Antisubventions-Verfahren aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gestellt wird, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt. Die Anträge können an die EU-Kommission oder einen Mitgliedsstaat gerichtet werden.

Der Antrag muss bereits Beweise für das Vorliegen von Dumping bzw. einer anfechtbaren Subvention und für eine Schädigung sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden enthalten (Kausalität).

Die EU-Kommission prüft zunächst intern, ob die Beschwerde ein formelles Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Liegen genügend Beweise vor, so leitet sie nach Durchführung von Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten (AD-Ausschuss) innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung ein Untersuchungsverfahren ein. Die offizielle Einleitung des Untersuchungsverfahrens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft durch eine Mitteilung bekannt gemacht. In dieser Bekanntmachung fordert die EU-Kommission alle interessierten Parteien auf, an dem Verfahren teilzunehmen und ihr durch Bearbeitung von Fragebögen sachdienliche Informationen zu liefern. Die Kommission setzt in ihrer Mitteilung Fristen. Von ihnen hängt ab, ob Einführer, industrielle Verarbeiter und Verbraucher die ihnen zustehenden Verfahrensrechte geltend machen können, wie z.B. eine Anhörung, Gegenüberstellung oder einen Anspruch auf Unterrichtung.

 

Dumping


Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware bei Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland (normaler Wert).

Im aktuellen Fall wird aufgrund der fehlenden marktwirtschaftlichen Eigenschaften des Ausfuhrlandes vorläufig auf Brasilien als Drittland zurückgegriffen.

 

Schädigung

Es muss festgestellt werden, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine eindeutige Prüfung folgender Elemente:

  • des Volumens der gedumpten Einfuhren, vor allem, wenn diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der EU erheblich angestiegen sind
  • der Preise der gedumpten Einfuhren, vor allem, um festzustellen, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der EU eine erhebliche Preisunterbietung stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen verhindert haben
  • der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der EU, vor allem auf das Niveau der Produktion, der Kapazitätsauslastung, der Lagerbestände, der Verkäufe und des Marktanteils sowie auf die Entwicklung der Preise, der Gewinne, der Kapitalrendite, des Cash-Flow und der Beschäftigung.

Die Auswirkungen des Dumpings werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der EU gemessen, wobei die kleinste die gleichartige Ware miteinschließende Warengruppe zugrunde zu legen ist. Als "Wirtschaftszweig der EU" gilt die Gesamtheit der EU-Hersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten EU-Produktion dieser Waren ausmacht. Ist jedoch ein Hersteller gleichzeitig selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der EU" die übrigen Hersteller zu verstehen.

Einleitung des Verfahrens


Das Verfahren wird infolge eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der EU handelt, gestellt wird. Verfügt ein EU-Mitgliedstaat - ohne dass ein Antrag gestellt worden ist - über ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der EU, teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit. Der Antrag muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden enthalten. Er muss Informationen über folgende Punkte enthalten:

  • Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der betroffenen EU-Produktion
  • vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Name aller bekannten Ausführer/ausländischen Hersteller sowie der bekannten Einführer
  • Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird, Ausfuhrpreis der Ware
  • Informationen über die Entwicklung des Volumens der Einfuhren der betroffenen Ware und Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware in der EU

Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der EU oder in seinem Namen gestellt, wenn er von EU-Herstellern unterstützt wird, auf die insgesamt mehr als 50 % der EU-Produktion entfällt. Der Antrag wird vom Beratenden Ausschuss geprüft, in dem jeder EU-Mitgliedstaat vertreten ist und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass die Beweise nicht ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller hiervon unterrichtet.

Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, muss die Kommission das Verfahren innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung eröffnen und im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und setzt die Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können. Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden.

Fristen

Wird festgestellt, dass bei bestimmten Waren Dumping oder eine anfechtbare Subvention vorliegt und dadurch ein Schaden für die Gemeinschaftsindustrie hervorgerufen wird und ein etwaiger Strafzoll im Interesse der Gemeinschaft liegt, verhängt die Kommission nach etwa neun Monaten vorläufige Zölle. In den übrigen Fällen wird das Untersuchungsverfahren ohne Festsetzung von Maßnahmen eingestellt. Die vorläufigen Maßnahmen gelten in der Regel sechs Monate (höchstens neun Monate), bei Antisubventions-Verfahren höchstens vier Monate. Bis zum Ablauf der vorläufigen Zölle muss der Rat über endgültige Zölle entscheiden, die dann für fünf Jahre gelten. Die Untersuchungen sind somit innerhalb von 15 Monaten (bei Antisubventions-Verfahren: innerhalb von 13 Monaten) seitens der Kommission abzuschließen.

Strafzölle

Die Höhe des möglichen Strafzolls wird anhand der Dumpingspanne festgelegt. Diese errechnet sich aus den nachgewiesenen Werten 

Normaler Wert
./.Ausfuhrpreis

= Dumpingspanne

 

 

 

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Vorläufige Antidumpingzölle

Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass sowohl Dumping als auch eine Schädigung vorliegen und wenn die Interessen der EU umgehend Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich machen. Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die Dumpingspanne nicht übersteigen. Der Zoll sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU zu beseitigen.

Die vorläufigen Zölle müssen spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden. Diese Zölle werden von der Kommission nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuss oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die Kommission unterrichtet den Rat und die EU-Mitgliedstaaten über diese vorläufigen Maßnahmen. Der Rat kann jedoch einen anders lautenden Beschluss fassen.

 

Endgültige Antidumpingzölle

Ergibt die endgültige Sachaufklärung, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und die Interessen der EU ein Eingreifen erfordern, setzt der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Genauso wie der vorläufige Zoll darf auch der endgültige Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen und kann niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

Der Zoll muss ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der gedumpten Ware, die die Schädigung verursacht, erhoben werden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder -  wenn dies nicht praktikabel ist - für jedes betroffene Lieferland festgesetzt.

Vorläufige und endgültige Zölle können nicht rückwirkend erhoben werden. 
Dennoch kann ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von neunzig Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

 

Normaler Wert

Der für die Dumpingfeststellung relevante Normalwert stützt sich auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Käufern im Ausfuhrland gezahlt werden oder zu zahlen sind.

(…Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder ausgeführt wird, oder - falls dies nicht möglich ist - auf jeder anderen angemessenen Grundlage….)

 

Ausfuhrpreis

Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die EU verkauften Ware.

Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer bzw. einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden. Wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, kann der Ausfuhrpreis auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten vorgenommen.

 

Dumpingspanne

Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Der Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und anhand von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden. Es werden die notwendigen Berichtigungen vorgenommen, um Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen und den Abgaben sowie anderen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschieden Rechnung zu tragen.

 

Untersuchungsablauf

Die Untersuchung der Kommission, die in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird, erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung. Es wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der normalerweise einen der Verfahrenseinleitung unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Die Kommission sendet den betroffenen Parteien einen Fragebogen zu, für dessen Beantwortung eine Frist von mindestens dreißig Tagen eingeräumt wird.

Die Kommission kann die EU-Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen - und zwar insbesondere bei den Einführern, Händlern und Herstellern in der EU - und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen (sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt). Bedienstete der Kommission können die Bediensteten der EU-Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Kommission kann selbst - und dies ist übliche Praxis -  Kontrollbesuche durchführen, um die Bücher der betroffenen Parteien zu prüfen; sie kann auch selbst Nachforschungen in den betroffenen Drittländern durchführen.

Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, die dies beantragen. Sie kann auch Treffen von Parteien mit entgegen gesetzten Interessen organisieren, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Mit Ausnahme der vertraulichen Unterlagen können die betroffenen Parteien alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen einsehen.
Eine Untersuchung endet entweder mit ihrer Einstellung oder mit der Einführung einer endgültigen Maßnahme. Normalerweise ist eine Untersuchung innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen.

 

 

Vorläufige Antidumpingzölle

Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass sowohl Dumping als auch eine Schädigung vorliegen und wenn die Interessen der EU umgehend Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich machen. Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die Dumpingspanne nicht übersteigen. Der Zoll sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU zu beseitigen.
Die vorläufigen Zölle müssen spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden. Diese Zölle werden von der Kommission nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuss oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die Kommission unterrichtet den Rat und die EU-Mitgliedstaaten über diese vorläufigen Maßnahmen. Der Rat kann jedoch einen anders lautenden Beschluss fassen.

 

Einstellung des Verfahrens

Das endgültige Ergebnis einer Untersuchung kann negativ sein. Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht anders entscheidet.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn Dumping und Schädigung als unerheblich angesehen werden. Das Verfahren kann auch ohne die Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn Verpflichtungen angeboten und von der Kommission als annehmbar erachtet werden. Die Ausführer können sich z. B. verpflichten, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen.

 

Geltungsdauer einer Maßnahme

Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Abschluss der letzten Überprüfung außer Kraft. Eine Überprüfung wird entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der EU-Hersteller durchgeführt. Die überprüfte Maßnahme bleibt während der Überprüfung in Kraft.

 

Endgültige Antidumpingzölle

Ergibt die endgültige Sachaufklärung, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und die Interessen der EU ein Eingreifen erfordern, setzt der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Genauso wie der vorläufige Zoll darf auch der endgültige Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen und kann niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
Der Zoll muss ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der gedumpten Ware, die die Schädigung verursacht, erhoben werden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder - wenn dies nicht praktikabel ist - für jedes betroffene Lieferland festgesetzt.
Vorläufige und endgültige Zölle können nicht rückwirkend erhoben werden. Dennoch kann ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von neunzig Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

 

Interessen der EU

Antidumpingmaßnahmen können nicht angewandt werden, wenn der Schluss gezogen wird, dass ihre Anwendung nicht im Interesse der EU liegt. Um das Interesse der EU zu ermitteln, werden alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der EU, der Verwender und der Verbraucher bewertet. Alle betroffenen Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

 

Geltungsdauer und Überprüfung

Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Abschluss der letzten Überprüfung außer Kraft. Eine Überprüfung wird entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der EU-Hersteller durchgeführt. Die überprüfte Maßnahme bleibt während der Überprüfung in Kraft.

 

Erstattung

Die vereinnahmten Zölle können erstattet werden, wenn der Einführer nachweist, dass die Dumpingspanne beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger ist als der geltende Antidumpingzoll. Der Einführer kann die Erstattung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle festgesetzt wurde, oder zu dem der Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle erging, beantragen. Der Antrag wird bei dem EU-Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Dieser EU-Mitgliedstaat übermittelt diesen Antrag der Kommission, die nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss entscheidet.

 

Index of /pdfs/antidumping

Trade-Balance-All-Memberstates

Trade-Balance-6911-6912t12-001093-2-I-09-02-2012-AD586

Imports-EU-from-ChinaImportrate-Germany

Import-Price-Trend-ChrinaShort-Version-VI-de

German-Production-Figures

Sales-of-Porcelain-Made-in-Germany

German-Market-Share

EU-Grundverordnung-1225-2009

EU-Export-to-China-Codex-6911-6912

EU-Consumption-Codex-6911-6912

Consumption-to-China-Imports

Consumption-of-EU-Union-6911-6912

Proportion-of-Complaints-AD586

Evolution-of-EU-Market

Comment-Retailer

Charta-der-Grundrechte

Charta-der-Grundrechte-der-Europaischen-Union

Basic-Regulation-1225-2009

Attachment-7-Rosenthal-Business-Report-2010

Attachment-6-Villeroy-Boch-Business-Report-2010

Attachment-5-BHS-Business-Report-2010

PressRelease_EuropeanImporters_171012

EU-Market-Volume-Codex-6911-6912

Comment-Gastro2013-09-26-WAZ-Online

2013-05-15-Tableware-Definitive-measures-412-2013

2013-04-15-Vorschlag-Durchfuehrungsverordnung

2013-03-2013-Points-raised-from-Holst

2013-03-08-Statement_eng-N2

2013-03-08-Statement_de-N2

2013-03-08-Short-Version-VI-eng7V3n5Tv8pGAsu

2013-03-08-Short-Version-VI-de

Organigramm-der-EU-Kommission

EU-Imports-Total

Client-Brief-Zhejiang-Xinan-Chemical-A4-4pp-July-2012-1

2013-08-26-Queck-BMWI

2013-03-08-Short-Version-VI-eng 

2013-03-07-Ikea-Statment-Long-Version-English

2013-03-07-G7-Statment-Short-Version-German

2013-03-07-G7-Statment-Short-Version-English

2013-03-07-FTA-Statment-Long-Version-English

2013-03-04-Union-Profit-rate

2013-03-04-Statement-Holst-about-Prodcom-Statistics-Open-Version

2013-03-04-Entwicklung-des-Industriezweiges

2013-03-04-Beschaeftigungszahlen

2013-03-03-Branchenaussicht-der-Kommission

2013-03-07-G7-Statment-Long-Version-German

2013-03-04-Schadensursache

2013-03-03-Lagerbestaende-Unionshersteller

2013-03-01-Statement-Holst-Porzellan-Kartellermittlungen

2013-03-01-Holst-Statement-PRODCOM

2013-02-28-Beschwerde-an-den-EU-Direktor

2013-02-26-Hearing-CCCLA

2013-01-18-IKEA-Hearing-HO

2013-01-14-Hearing-Documentation

2012-12-17-FTA-response-to-Regulation-1072-2012

2012-12-14-Statement-10-Regulation-1072-2012-Open-Version

2013-03-07-G7-Statment-Long-Version-English

2013-03-04-Herstellungsverfahren

2013-03-02-Statement-Holst-Markenware

2013-02-25-Disclosure-Dokument-AD586GDD-Origina

l2012-12-14-Offizielle-Stellungnahme-zur-Regulation-1072-2012

2012-12-13-Statement-EU-Languages-D

2012-11-28-AD586-Formal-Request-to-Mr-Schaps

2012-11-21-AD-Workshop-Leitfaden

2012-11-20-AD-586-Reply-to-Arguments

2012-11-15-Verordnung-1072-2012

2012-11-15-Official-Journal-of-the-EU-NO-318-56

2012-11-15-Official-Journal-of-the-EU-NO-318-56-Arbeitsblatt

2012-11-12-FTA-Newsflash

2012-10-22-AD586-Comments-by-Holst-Porzellan

2012-10-16-Positionspapier-Gruppe-Marken-Englisch

2012-10-12-Positionspapier-Gruppe-Marken

2012-10-08-Statement-9-Open-Version

2012-10-08-Official-Appeal

2012-10-03-BRD-Status-Fabriken

2012-10-02-Statement-Dr-Walter-E

2012-03-27-Statement-5-Claim-Open-Version

2012-03-27-Statement-4-Claim-Open-Version

2012-03-26-Statement-4-Open-Version

2012-03-23-Third-Statement-Holst

2012-03-23-Third-Statement-Holst-Open-VersionkdWLBKtb2frUr

2012-04-04-Statement-6-Open-Version

2012-03-23-Bekanntmachung-C86-5-DE

2012-06-27-Antidumping-News

2012-03-23-Bekanntmachung-C86-5-E

2012-09-28-Position-paper-CZ

2012-09-28-Position-paper-BR

2012-09-25-Statement-8-Open-Version

2012-09-25-Holst-Porzellan-7thStatement

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Die Chronologie des Verfahrens AG586 - Berichtesammlung

26.08.2013: Ein beispielloser Fauxpas: Am 14.03.2013 wurde dem für das Verfahren AD586 zuständigem Ministerialbeamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Industrie in Bonn (BMWI) eine 51-seitige Stellungnahme des deutschen Handels zu diesem Verfahren übersandt. Dieses Dokument beinhaltete die in mehr als 11 Monaten zusammengetragenen Fakten und Informationen einer großen Gruppe bedeutender Marktteilnehmer und sollte dem für Deutschland zuständigen Referaten vortragen, was in der Brüsseler Ermittlungsakte nicht enthalten war. Man mag es kaum glauben... Nach 5 Monaten und 13 Tagen nach quittiertem Posteingang im Bundesministerium und 3 Monate nach der offiziellen  Stimmabgabe Deutschlands in Brüssel erhielten wir Kenntnis über eine schriftliche Mitteilung des Ministeriums vom 26.08.2013, dass diese Nachricht, Zitat "... ungelesen gelöscht wurde...". Einmal mehr wird deutlich, dass AD586 als "Bauernopfer" für den Kuhhandel im Solarstreit eingetauscht wurde, und das Endergebnis lange schon vor der offiziellen Länderabstimmung feststand! Warum also 51 Seiten lesen...?

 

26.09.2013: Werksschließungen in China: Das Verfahren AD586 zeigt erste Kollateralschäden: Guangxi/Chaozhou China: Das Antidumpingverfahren AD586 zeigt bereits 4 Monate nach Inkrafttreten endgültiger Maßnahmen auf breiter Linie verheerende Auswirkungen auf die Warenversorgung in Deutschland. Erste Knappheiten bei Gebrauchsporzellan zeichnen sich ab und werden das Weihnachtsgeschäft schon im Jahr 2013 verändern. Die WAZ berichtete am 17.09.2013 über steigende Preise der beliebten Glühweinbecher des Dortmunder Weihnachtsmarktes. Die Provinzregierung in Guangdong zieht Produktionslizenzen für bestehende Fabriken zurück, auslaufende Pachtverträge werden nicht mehr verlängert.

Experten chinesischer Wirtschaftskammern kalkulieren bereits ein Szenario über einen Produktionsrückgang bis zu 2 Milliarden Kilo jährlich. Umgerechnet bedeutet dies einen Verlust von rund 66% der im Jahr 2011 hergestellten Menge an Porzellan und keramischen Gütern. Neben den ungerechtfertigten Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Union haben viele weitere Staaten (u.a. Russland, Brasilien, Argentinien) aktuell schmerzhafte Einfuhrzölle gegen chinesisches Porzellan erhoben. Diese Form zusätzlicher Steuereinnahmen zeichnet sich nach dem europäischen Modell als moderne Form der Wegelagerei ab!

 

Am 23. September 2013 schloss eine der Hauptfabriken für die Becherproduktion von Holst Porzellan ihre Tore. Einen Tag später rollten bereits die Bagger und begannen mit dem Abriss der Fabrik, die schon seit den 80er Jahren zu den führenden Herstellern gerollter Stapelware zählte. Dort, wo einst mehr als 600 Frauen und Männer Beschäftigung und ein Zuhause fanden, bot sich Anfang September ein bedrückendes Bild: Demontierte Produktionsanlagen, leere Hallen, ein wartendes Abrisskommando und viele verzweifelte Gesichter. Neben den menschlichen Schicksalen und wirtschaftlichen Konsequenzen gilt es aber vor allem feststellen, dass nur die Kräfte eines freien Marktes derart finale Auswirkungen zulassen und damit schlussendlich der eindeutige Beweis vorliegt, dass China eben kein Dumping mit Porzellanwaren betreibt! AD586 auf dem Weg zum EuGH. Aus gut unterrichteten Kreisen ist bekannt geworden, dass ein bedeutender Hersteller von Porzellanwaren aus China einen Fortgang des Verfahrens AD586 vor dem Europäischen Gerichtshof anstrebt. Eine entsprechende Klagevorbereitung ist derzeit in der Ausarbeitung und soll noch bis zum September 2013 als formeller Antrag gegen den Kommissionsbeschluss vorgelegt werden.

Berichte über erste Auswirkungen von AD586

22.07.2013 - China Daily: Nanning - Chinesische Hersteller von keramischen Erzeugnissen haben stark mit den Anti-Dumping-Zöllen der Europäischen Union zu kämpfen. Laotischen Ceramics Co Ltd - eine große Keramikfabrik in der südchinesischen autonomen Region Guangxi Zhuang - hat eine große Anzahl von Kunden in Europa verloren und fast die Hälfte aller Umsätze im Ausland. "Die Maßnahmen sind unfair, und wir müssen etwas unternehmen", sagte Tian Zhenhua, der Präsident des Unternehmens. Gleichzeitig entwickelt das Unternehmen neue Modelle, in der Hoffnung, dass eine Aktualisierung der Produktpalette ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Markt verbessert. Mitte Mai verhängte die EU fünf Jahre Anti-Dumping-Zölle auf chinesische Keramikprodukte. Die Aufschläge reichen von 13,1 Prozent bis 36,1 Prozent. Ouyang Huangjun, Außenhandel Manager von Hunan Hualian Industry Co Ltd - einer der landesweit größten Keramik-Hersteller - sagte, seine Exporte schwächten sich erheblich ab und die negativen Einflüsse werden auf lange Sicht noch zunehmen. "Die EU verhängt zusätzliche 18,3 Prozent Zölle auf unsere Produkte. Damit sind unsere Produkte erheblich teurer." Ouyangs Unternehmen arbeitet nun daran, Schwellenländer wie Südafrika und Südamerika zu erschließen. Es wird auch die Entwicklung von kohlenstoffarmen Produkten mit höherer Wertschöpfung vorangetrieben.

Chen Liehan, Vizepräsident der China National Arts and Crafts Import und Export Corporation, bezifferte die negativen Auswirkungen auf die einheimische Keramikindustrie, auf € 2.700.000.000 (3.550.000.000 $). "Eine große Zahl von auf Europa ausgerichteten Unternehmen werden in ein oder zwei Jahren aus dem Markt gekickt werden, und das wird ein schwerer Schlag für Chinas Keramikindustrie sein", sagte er. Um künftige Verluste zu vermeiden, schlug Chen den chinesischen Unternehmen vor, sich in einer großen Gruppe von Herstellern zu formieren und gegen das Anti-Dumping-Verfahren vorzugehen. Er sagte, chinesische Keramik-Unternehmen müssen die Standards der inländischen Keramik-Produktion umsetzen, zum Beispiel die Verbesserung der Verarbeitung und Herstellung von High-Level-Produkten.

Unterdessen sagen Analysten, chinesische Unternehmen sollten mehr Aufmerksamkeit auf den Aufbau von Marken setzen, um so dem Antidumping entgegenzutreten. "Die Qualität der Produkte von vielen chinesischen Unternehmen muss noch verbessert werden", sagte Wang Yaoling, außerordentlicher Professor an der Abteilung für Keramik-Kunst-Design an der Tsinghua-Universität. "Einigen keramischen Herstellern fehlt es an Kreativität, sie können nur kopieren", sagte sie. "Sie sollten versuchen, ihre eigenen Marken aufzubauen statt nur keramische Produkte für ausländische Marken herzustellen."

Seit dem Wochenende befindet sich Chinas Staatspräsident Li Keqiang zu Besuch in Deutschland. Eines der wesentlichen Ziele seiner Reise ist eine Konfliktlösung für den sich anbahnenden Handelskrieg zwischen Europa und China, unter dem besonders die deutsche Wirtschaft zu leiden hätte. In den frühen Morgenstunden lautete die Schlagzeile bei N-TV: "...Merkel lenkt ein und setzt sich für eine Aufhebung der Restriktionen ein...". Die TAZ berichtet weiter: "...Merkel stärkt den Chinesen demonstrativ den Rücken...". Chinaexperten des Deutschen Industrie- und Handelstages und des BDI befürworten dringlich ein Freihandelsabkommen mit der Volksrepublik. Der DIHT prognostiziert, dass sich China in den kommenden 10 Jahren zum wichtigsten und größten Absatzmarkt des deutschen Exports entwickeln wird.

Was Politiker und Wirtschaftsfunktionäre nun erkennen, haben wir den Verantwortlichen der Europäischen Kommission schon vor rund einem Jahr mehrfach vorgetragen. Unsere Interventionen gegen die Wählerstimmen heischende Emilia Müller aus dem CSU-Wahlkreis Oberfranken (siehe http://www.bayern.de/Pressemitteilungen-.1255.10402387/index.htm) scheinen endlich in der Bundespolitik angekommen zu sein! Da loben wir uns doch unseren ostwestfälischen CDU-Europaabgeordneten MdEP Elmar Brok, der frei nach dem Beamtengebet "Oh Herr - mach mich nicht zuständig" bisher "noch" nicht dazu gekommen ist, zur Schädigung von Unternehmen aus seinem Wahlkreis durch die Europäische Union Partei zu ergreifen. Auf der Titelseite seines Internetportals findet man den Slogan "Europa fördert NRW" - Wir meinen: Europa ist ganz schön weit weg, Herr Brok!

EU beschließt im Verfahren AD586 endgültige Zollsanktionen

Am 15.05.2013 hat die Europäische Kommission ihre endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegen Porzellanwaren für Tafel- und Küchenporzellan aus der Volksrepublik China veröffentlicht. Lesen Sie hier die Verordnung 412-2013 vom 15.05.2013. Damit folgt die Kommission erwartungsgemäß ihren Vorschlägen aus dem "Disclosure Paper" vom Februar 2013 und schließt das laufende Verfahren endlich ab. Mit dem Verfahrensende herrscht in der Branche nun wieder Handlungssicherheit, und die Spekulationen finden ein Ende! Da wir mit dieser Entscheidung gerechnet und diese bereits bei der Preisrunde 12/2012 berücksichtigt haben, werden sich die Preise bei Holst Porzellan nicht verändern! Damit bleiben unsere Preise bis mindestens 12/2013 stabil!

Das Verfahren kurz vor dem Abschluss

Nach dem positiven Votum der Mitgliedsstaaten für die Einführung von Schutzzöllen hat die Kommission nun in einem weiteren Schritt ihren Vorschlag für den endgültigen Wortlaut der finalen Verordnung an den Europäischen Rat übersandt. Nach den bisherigen Erkenntnissen über die Arbeit in Brüssel ist davon auszugehen, dass die letztendlich offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung lediglich um das Datum und den Namen des Ratspräsidenten ergänzt wird. Jedem Leser sei es selbst überlassen, dieses Dokument hinsichtlich der Gewissenhaftigkeit der Ermittlungen und der Plausibilität der Ermittlungsergebnisse der Europäischen Kommission zu beurteilen! Lediglich 10 der 27 europäischen Mitgliedsstaaten sehen in der Ermittlungsarbeit der Europäischen Kommission ausreichend Indizien für die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen keramisches Küchen- und Tafelgeschirr mit dem Ursprung in der Volksrepublik China. Nach den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen reicht eine solche Minderheit aus, um die von der Europäischen Kommission beabsichtigen Antidumpingzölle auf die betroffene Ware zu erheben.

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