Eichungen
Rechtslehre: Das Kennzeichnen von Füllinhalten bei Porzellanbechern, Tassen und anderen Hohlgefäßen.
Das "Eichen" im gastronomischen Sinne stellt die korrekte Ausgabe einer garantierten/ zugesicherten Abgabemenge/Gewicht für den Verbraucher dar, indem eine genormte Markierung auf die Verpackung oder das Ausgabegefäss so angebracht wird, dass dem Verbraucher bei Entgegennahme des Produktes eine augenscheinliche Prüfung der Ausgabemenge möglich ist. In Deutschland ist das Eichen eine hoheitliche Aufgabe, die per Bundesgesetz geregelt und mit dem Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MessEG) vom 25.07.2013 unter der Nummer 7141-8 FNA im Verwaltungsrecht angewendet wird.
Das Eichgesetz bestimmt genaue Vorschriften für Verpackungen, Gefäße und Waagen. Bestimmungen für Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler) werden in Eichordnungen und dazu gehörenden Richtlinien für das Durchführen dieser Eichungen geregelt. Die Eichung von diesen Verbrauchsmessgeräten wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Aufsicht über das Messwesen. Die Durchführung oder Überwachung von Eichungen liegt in der Zuständigkeit der Eichämter der Bundesländer.
Verstöße gegen das Eichgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 60 MessEG) mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Mit der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung (MessEV) vom 11.12.2014 sind die Richtlinien 2014/31/EU sowie 2014/32/EU durch den Gesetzgeber in nationales Recht überführt worden. Im Zuge der Überarbeitung des Mess- und Eichwesen ist auch die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGeBV) am 24.03.2015 neu in Kraft getreten.
In Deutschland Eichen darf nur, wer eine "deutsche Eiche" besitzt; gemeint damit ist nicht der Laubbaum im Vorgarten, sondern derjenige, der sich nach der Bundeseichverordnung qualifiziert hat, Massen- und Inhaltsangaben entsprechend anzubringen und diese in gesetzesgetreuer Form selbst zu überprüfen. Da die Eichen meist auf Firmen (juristische Personen) festgeschrieben sind, sucht sich das Eichamt im Falle eines Verstoßes dann die verantwortlichen Personen, die ganz im Sinne der alten Reichsgesetzordnung im Falle der Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden.
Jeder Anwender von geeichten Gefäßen ist gesetzlich verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Eichangaben auf den bei der Ausgabe verwendeten Gefäßen selbst zu überzeugen! Es reicht nicht aus, sich auf die Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer von geeichten Gefäßen/Verpackungen zu verlassen! Wer Getränke in festen Messeinheiten, wie 0,2 l oder 200 ml ausgibt, ohne selbst im Besitz eines geeichten Prüfinstrumentes zu sein, handelt bereits grob fahrlässig!
Mithaftung & Prüfungspflicht!
Im Klartext: Jeder Gastwirt muss über ein geeignetes Prüfinstrument im Sinne der Eichordnung verfügen und die Richtigkeit der Eichangaben auf seinen Schankgefäßen selbst stichprobenhaft überprüfen. Fehlt ein solches Prüfinstrument, ist eine Geldbuße nicht mehr weit entfernt.
Porzellan & Eichungen
Porzellan, sowie alle artverwandten Materialien aus der Familie der keramischen Massen sind oft handgearbeitete Produkte. Die keramische Masse wird bei über 1.100°C im Ofen gebrannt. Differenzen und Schwindungen in Höhe, Stärke und Wandung setzen den Inhalt eines Keramikgefäßes erheblichen Toleranzwerten in Bezug auf die Füllmenge aus.
Beispiel: Schon die Abweichung der Wandstärke eines Glühweinbechers von 4,1 auf 4,3 mm übersteigt die in der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen gemäß § 22 der Mess- und Eichverordnung. Stammt der Becher nicht aus einer (teuren) vollmaschinellen Fertigung, ist eine Ordnungswidrigkeit vorprogrammiert.
Der guten Ordnung halber sei angemerkt, dass "Glas" erheblich geringeren Schwindungen ausgesetzt ist, als z.B. Porzellan. Somit verbleiben dem Grunde nach nur drei Varianten, wie der Eichstrich auf einen Keramik- oder Porzellanbecher kommt.
Variante 1
Die teure und ehrliche Variante:
Für die Ausgabe von Getränken werden nur qualitativ hochwertige Trinkbecher einer vollautomatischen Produktion verwendet. Eine maschinelle Herstellung sowie der zweimalige Brand (Biskuit- und Glattbrand) stellen einen minimalen Toleranzwert der Hohlgefässe sicher Summe der in Deutschland verfügbaren Anbieter solcher Produkte > 20. Preisunterschied zum günstigen Durchschnittspreis etwa +130%!
Variante 2
Die günstige und gefährliche Variante:
Natürlich gibt es Anbieter, die polnische, rumänische oder gar chinesische Trinkgefäße in geeichter Form anbieten. Mehrheitlich stoßen wir dabei auf Produkte, die schon augenscheinlich (siehe Bild oben) einen vorsätzlichen Verstoß gegen das deutsche Eichgesetzt darstellen, da das im Eichregister eingetragene Eichsymbol (Quellenangabe/Rückverfolgbarkeit) an der Eichmarke selbst fehlt.
Summe der in Deutschland verfügbaren Anbieter solcher Produkte > 50.
Preisunterschied zum gesetzeskonformen Durchschnittspreis etwa -20%!
Variante 3
Die absolut teuerste Variante:
Getreu dem Sprichwort "...wer nichts wird, wird ..." kann der Verkehrsfehlergrenze auf dem Wege entsprochen werden, den Eichstrich so hoch anzusetzen, dass das Ausgabevolumen des Trinkbechers so überdosiert ist, dass eine jede Produkttoleranz die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Anders ausgedrückt: Befindet sich der Eichstrich "0,2 l" tatsächlich bei "0,23 l" wären damit alle eichamtlichen Vorgaben erfüllt. Dumm für den Gastwirt: Schon bei zwei Flaschen (z. B. 0,75 l Glühwein) ist ein Becher (0,2 l) verschenkt. Kostet der Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt EUR 3,00, wären das auf eine Kiste (0,75 l ) stolze 9 Euro Schankverlust!
Summe der in Deutschland verfügbaren Anbieter solcher Produkte > 200.
Preisunterschied zum gesetzeskonformen Durchschnittspreis etwa +-0%, denn diese Variante stellt tatsächlich den Durchschnitt des Marktpreises!
Ansatz
Die solala Variante:
Am 16. Oktober 1308 bestätigte Friedrich Klemme erstmals "...wer an andere Wein, Met oder Bier verkauft, der soll ihnen rechtes Omen geben..." und legte damit das Fundament der deutschen Schankordnung (Schankverordnung). Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, die die Angabe von Füllmengen in einem Aushang, bzw. auf einer Speisen- und Getränkekarte nicht zwingend vorschreiben. Verändert man die Bezeichnung von z. B. Glühwein 0,2 l für EUR 3,00 auf "Heißer Peter", "Winterwunder", "Glühzauber" o.ä. ist die Preisauszeichnung "Ein Pott" oder "großer Pott" zulässig.
So deklariert beispielweise eine der bekanntesten und größten Gastronomieketten der Welt ihre Ausgabemengen unter Verzicht auf eine konkrete Inhaltsangabe für Kaffee, Latte, Cappuccino und andere Heißgetränke mit den Bezeichnungen "Small", "Tall", "Grande" und "Venti" und hat sich so gleich einer ganzen Reihe von Problemen entledigt! Holst Porzellan hat für diese Problemlösung übrigens die Becherlinie Ceto konzipiert!
Achtung: Diese Empfehlung stellt keine rechtsverbindliche Erklärung dar!
Lösung
Die sicherste Lösung:
Ob unter dem Kostenaspekt bezüglich der Anschaffung von Trinkgefäßen, oder auch unter den Gesichtspunkten der Prüfungs- und Einhaltungspflicht: Die beste und sicherste Methode ist die Ausgabe von Schankgetränken auf einer für den Gast einsehbaren geeichten Tarawaage.
Fazit
Wer geeichte Getränkemengen ausgibt, steht nicht nur in der sensiblen Vergleichbarkeit bei den Verbrauchern, sondern auch in der Prüfungs- und Einhaltungspflicht gegenüber den Ämtern! Verfehlungen kosten empfindliche Geldbußen und das Ersparte ist schnell dahin. Wer juristisch in die Tiefe gehen möchte, kann hier weiterlesen:
- Mess- und Eichgesetz vom 25.07.2013 (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung vom 11.12.2014 (MessEV)