Gesetze & Vorgaben
Gesetze & Vorgaben für Tisch- und Tafelgeschirre
Die Europäische Union und eine Vielzahl von Ämtern und Behörden haben in den vergangenen 30 Jahren "Geschirr" aus dem rechtsfreien Raum enthoben und mit einer Vielzahl von Vorschriften und Auflagen belegt. Wir erläutern in diesem Absatz und den nachfolgenden Seiten die für den gewerblichen Gebrauch wichtigen Voraussetzungen und Vorschriften für den europäischen Wirtschaftsraum.
Definition der Rohstoffe | Zur Unterscheidung der verschiedenen Qualitäten von Porzellan und Keramik gibt es nur zollrechtliche Definitionen, die z.T. von denen der Materialwissenschaft erheblich abweichen. Die Rohstoffeigenschaften können nach DIN EN-1900 freiwillig gekennzeichnet werden. |
Klassifizierung der Arten | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine zollrechtliche Gruppierung der kermischen Arten erfolgt gemäß DIN EN-679/72. |
Definition der Brenntemperaturen | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. |
Maßhaltigkeit | Bei gelehrter Ware durch DIN-66072 geregelt. |
Farbtoleranzen | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. |
Oberflächenhärte | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-15771 erfolgen. |
Porosität | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann auf Basis der DIN EN-623-2 erfolgen. |
Absorption | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann auf Basis der DIN EN-1217 erfolgen. |
Transparenz | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Norm DIN EN-1184 erfolgen. |
Kantenschlagfestigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Festlegung Ceram PT32 und DIN EN-12980 erfolgen. |
Lebensmitteleignung | Gesetzlich geregelt durch die LFGB (Europa) und FDA (USA & Canada). Prüfverfahren nach DIN 10955 2004-06, sowie DIN ISO 4531-2-2015 |
Füllstriche & Eichung | Gesetzlich geregelt durch das Eichgesetz. |
Spülmaschinenfestigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN-EN-12875-1 / 2002-03 erfolgen. Die Einhaltung der Normen DIN EN-12875-2, DIN EN-12875-3 und DIN EN-12875-4 sind Voraussetzungen für das Prüfverfahren. |
Spülmaschinenhaltbarkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung erfolgt unter Angabe der zugesicherten Spülgänge. |
Haarrissbeständigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-13258 erfolgen. |
Mikrowelleneignung | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-15284 erfolgen. |
Metalllässigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-1388-1 erfolgen. |
Ofenfestigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-13834 erfolgen. |
Temperaturbeständigkeit | Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Norm DIN EN-1183 erfolgen. |
Produkthaftung | Gesetzlich geregelt durch das Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG). |