Rechtshinweise

OEM-Ware & Eigenmarken - Rechtshinweise

 

Die Anfertigung von individualisierten Produkten aus keramischen Stoffen (Porzellan, Keramik, Bone China, New Bone China, Durable, Stoneware u.a.) unterliegt - je nach Art und Anwendungsbereich - einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Vor allem im Segment der Werbemittel und des Merchandising wird die Einhaltung aller rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften oft und gern unterschätzt. Nach unserer Einschätzung entsprechen rund ein Viertel aller im Umlauf befindlichen "Werbebecher" in Deutschland nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gesetzeskonforme "Trinkbecher". Der Werbemittelbereich repräsentiert den wohl größten Anteil an Gesetzesverstößen und gefährdet mit seiner oft unbedarften Beschaffungsstruktur den guten Ruf vieler seiner Kunden.

Bandbreite und Wirkungsgrad der für unsere Ware zuständigen Gesetze und Verordnungen sind umstritten und für den Laien vielfach unverständlich. Grundsätzlich sollen Gesetze  einheitliche Vorgaben für eine ganze Gruppe definieren. Damit unterliegt die Schnabeltasse der Intensivstation eines Krankenhauses denselben gesetzlichen Anforderungen wie ein Probierbecher auf dem Weinfest. Während man einer schneeweißen Tasse aus Porzellan eher kaum ein Gefahrenpotential zutraut, birgt ein leuchtender bunter Druck auf einem Kindergeschirr wohlmöglich erhebliche Risiken über das Freisetzen von Blei, Cadmium, Barium, Kobaldoxyd und vielen anderen hochgiftigen Stoffen! Gesetzgeber und Europäische Union erachteten keine Unterscheidung von Materialarten herbeizuführen, soweit diese dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Damit unterliegt ein simpler Brotteller - im Hinblick auf seine unbedenkliche Verwendung mit Lebensmitteln - denselben Anforderungen wie eine Verpackung für schnellverderbliche Milch.

Gerade keramische Materialien weisen im Hinblick auf Haltbarkeit, Dichte und ihre hygienischen Eigenschaften erhebliche Unterschiede auf. Im Hinblick auf die Eignung eines Lebensmittelbedarfsgegenstandes erachtet der Gesetzgeber dies jedoch als unerheblich (Spülmaschinenfestigkeit und Spülmaschineneignung sind rechtlich nicht exakt gruppiert). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass innerhalb der zuständigen (deutschen) Behörden und der Europäischen Union bereits die Materialdefinitionen für Geschirr unterschiedlich angewendet werden, und zwar als

  • 6911100090 Porzellan
  • 6912000211 Ton
  • 6912002910 Steingut oder feinen Erden.

 

Die genannten drei Zolltarifnummern (TARIC) entsprechen in ihrer zollrechtlichen Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland nicht den korrekten chemischen Definitionen. Zitat: "...die für Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen Eigenschaften sind ein Wasseraufnahmekoeffizient von 3 von Hundert oder weniger, eine Dichte von 2,2 oder mehr und eine Lichtdurchlässigkeit bis zu einer Scherbendicke von etwa 3 mm". Aus fachlicher Sicht stehen diese Definitionen im Widerspruch zueinander. Dies scheint dem Zoll von unerheblicher Relevanz zu sein.

Daher ist die zollrechtliche Tarifierung keine verlässliche Angabe zur Verwendungs- und Materialeigenschaft. Deutlicher ausgedrückt: Ein erheblicher Teil keramischer Erzeugnisse wird in Deutschland zwar als Porzellan eingeführt und tarifiert, ist aber keins! Materialdefinitionen der DIN (Deutsche Industrienorm) und vieler einschlägiger Gesetze finden im Zweifel dabei keinerlei Berücksichtigung. Erschwerend ist der Umstand, dass vor allem modernen Materialkompositionen wie "Magnesiumporzellan", "New Bone China", "Durable", "Dynamite", "Ivory", "Vitro- oder Vitrous" u.v.a. Eigenschaften zugeordnet werden können, die ohne Labor und Branchenspezialisten nicht mehr verständlich sind. Wenn ein unbedarfter Einführer solche Gegenstände unter Berufung auf die deutsche Zolltarifierung in das außereuropäische Ausland (z.B. Schweiz) ausführt, begeht er demnach u.U. einen Gesetzesverstoß.

Den Teilnehmern unseres Branchenzweiges obliegt damit ein großer Teil der Verantwortung! 


 

Diese Verantwortung im Warenkreislauf lässt sich im Hinblick auf die Zuständigkeiten und Qualifikation der Branchenteilnehmer gerade bei Porzellan perfekt bildlich darstellen.  

Der Anwender

Der Konsument ist Anwender, also der Endverbraucher! Dieser muss sich auf die Kompetenz und die Gesetzestreue der Inverkehrbringer und Distributionsebenen verlassen können und sieht einen Teller so:

 

Der Händler

Ein Wiederverkäufer vertreibt grundsätzlich die Güter Dritter (keine Eigenmarken) als Handelsware. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat er die Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und Auflagen im Rahmen der Zumutbarkeit selbstständig und stets zu überwachen! Insbesondere wenn es sich um Lebensmittelbedarfsgegenstände handelt, sollte der Händler Material, Qualität und konkrete Eignungen beurteilen, wenn er Produkte in sein Verkaufssortiment integriert. Leider entscheidet in der Praxis meistens der Preis. Aufgrund von Unwissenheit lässt mancher Wiederverkäufer seine Pflichten im Hinblick auf die Sicherstellung aller Gesetze und Verordnungen außer acht! Für ihn sieht ein Teller maximal so aus:

 

Der Inverkehrbringer

Sprachgebräuchlich wird der Begriff Inverkehrbringer gerne mit "Hersteller" verwechselt und deshalb meist fälschlich angewendet. Ursachen dafür obliegen dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie der Lebensmittelbedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), die diese Begriffe teilweise unterschiedlich anwenden. In letzter Konsequenz definieren sich Zuständigkeiten und Haftungsumfang für ein Produkt nicht über den Hersteller (Produzent), sondern über den Inverkehrbringer! Diese Regelung soll eine einheitliche Anwendung herbeiführen, die sowohl für selbstproduzierte Güter als auch für ein zugekauftes Zubehör- oder Handelssortiment zutrifft. Richtig ist, dass in den meisten Fällen ein in der EU ansässiger Hersteller gleichzeitig auch selbst Inverkehrbringer ist. Vertreibt ein Handelsunternehmen Eigenmarken, wandelt sich sein Status für den betroffenen Warenkorb i.d.R. automatisch zu einem Inverkehrbringer.

Jeder Inverkehrbringer trägt die volle und alleinige Verantwortung für seine Kollektion und muss alle rechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erbringen, um seine Waren für den bestimmungsmäßigen Gebrauch innerhalb der Europäischen Union auszustatten. Ein Inverkehrbringer muss den Teller demnach so sehen können:

Bildrechte: Copyright by Fraunhofer-Institut Würzburg. 

Diese Aufnahmen wurden als mikroskopische Vergrößerung (200 : 1) im Rahmen einer gemeinsamen Untersuchungsreihe für neotechnische Glasuren in Zusammenarbeit mit Holst Porzellan/Germany angefertigt. 


Inverkehrbringer von OEM-Waren

Gemäß § 63 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der darauf beruhenden einschlägigen Rechtsprechung ist bereits Inverkehrbringer, wer einen Dritten mit der Planung oder Herstellung eines Produktes beauftragt, das nach den Vorgaben und Anforderungen des Auftraggebers individuell angefertigt wird oder angefertigt werden soll. Schon die reine Vorbereitung einer möglichen Beauftragung betritt den Rechtsraum eines Inverkehrbringers. Diese Einordnung ist besonders wichtig für das Urheberrechtsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), das Marken- und Kennzeichenrecht sowie das Wettbewerbsrecht. In der Kette möglicher Rechtsverstöße stellen Verfahren auf dieser Ebene meist sehr teure, langwierige und letztlich unsinnige Aufwendungen dar.

Im Sinne des Außenwirtschaftsrechts ist gemäß § 2 Abs. 10 AWG Einführer (§ 2 Abs. 22 AWG)  jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren selbst bestimmt (§ 63 Nr. 1 AWV) oder einführen lässt. Für das Inverkehrbringen von Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Geschirr/Porzellan), sind die Anforderungen und Voraussetzungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)  sowie der Lebensmittelbedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) zu erfüllen. Der Inverkehrbringer hat für diese Waren insbesondere die für eine Konformität erforderlichen Untersuchungen gemäß 205/31 EG selbst beizubringen. In der Kette möglicher Rechtsverstöße stellen Verfahren auf dieser Ebene sehr kurze Zeiträume dar, die meist mit einer sofortigen Stilllegung und einem Rückruf der gesamten Ware enden.

Alle genannten Gesetze und Normen finden Sie in unserer Warenkunde unter Gesetze und Vorgaben


Fazit: Die Bodenmarke entscheidet

Wer Geschirr zum Gebrauch auf Tisch und Tafel in Verkehr bringt, trägt Verantwortung für die Gesundheit anderer!

Da es eines juristischen Studiums oder jahrzehntelanger Erfahrungen bedarf, um sich zwischen all diesen Gesetzen und Verordnungen zurechtzufinden, erlauben wir uns ein relativ präzises und verständliches Fazit als Faustformel für Porzellan und Geschirr: Die Bodenmarke entscheidet, wer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtlich als Einführer definiert werden wird. Wer also Geschirr mit seiner Bodenmarke oder als Eigenmarke vertreibt, sollte dringend alle Voraussetzungen eines Inverkehrbringers selbst erfüllen oder durch einen versierten Partner sicherstellen! 


OEM-Service von Holst Porzellan

Wir helfen, der Verantwortung gerecht zu werden! 

Holst Porzellan/Germany macht jeden Tag nichts anderes als Porzellan - und das schon seit 1928! Keine Regenschirme, Uhren oder Kugelschreiber... der Name Holst steht für Kompetenz in Porzellan! Täglich werden wir mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen konfrontiert und verfügen über einen Jahrzehnte alten Erfahrungsschatz. Wir kennen alle Anforderungen nicht aus Büchern oder Auslegungen von Fachanwälten - wir kennen sie aus der Praxis!

Wir beraten unsere Kunden, welche Pflichten und Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Anwendungsbereich von Geschirr (Porzellan/Steinzeug u.a.) zu erfüllen sind. Die Erbringung aller gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer entsprechenden Ware übernehmen wir bei entsprechender Beauftragung als Fullservice. Dabei bedienen wir uns anerkannter und namhafter Partner wie dem TÜV Rheinland, SGS Hongkong, dem Institut Fresenuis, dem Fraunhofer-Institut, diversen amtlichen Prüfstellen, dem für diese Warengattung zuständigen Hauptzollamt in Hannover u.v.a. Im Rahmen einer Beauftragung von Holst Porzellan stellen wir für alle, die Porzellan nicht so sehen können oder wollen, 

das gesamte Rundum-sorglos-glücklich-Paket zur Verfügung! Welche dieser Leistungen im OEM-Beschaffungsprozess genutzt werden, obliegt dem Kunden selbst und seiner Bereitschaft, dafür die Kosten zu übernehmen  - und die dafür notwendige Zeitspanne zu opfern.


International OEM Service

Our OEM full service includes and repects also all regulations e.g. U.S. Food and Drug Administration (FDA) of indirect food additives described in the Code of Federal Legislation (CFR): 21 CFR 174 - 21 CFR 190, 21 CFR 175. We serve all individual confirmation for each country and region.


Der automatische OEM-Schutz

Sofern fremdes OEM-Design mit oder in Kombination mit unserer Bodenmarke in Verkehr gebracht wird, übernehmen wir automatisch die Verantwortung für den freien Verkehr dieser Waren für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb des für Holst Porzellan zuständigen gesetzlichen Anwendungsgebiets. Ohne eine Produktkennzeichnung mit dem Markenzeichen "Holst Porzellan/Germany" endet unsere Haftung mit der Übergabe und Eigentumsübertragung der Ware, da die zweifelsfrei Dokumentation nur durch den Inverkehrbringer selbst sichergestellt werden kann.

 

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