Preisgarantien

Preisgarantien und fixierte Einkaufspreise sind für jeden Abnehmer "eine feine Sache". Sie verlagern das Preis- und Kalkulationsrisiko vollständig auf den Lieferanten und stellen so eine einfache und sichere Preisstellung sicher. Bis zu einer gewissen Laufzeit sind solche Bindungen an Listenpreise, Preisgarantien oder Sonderpreise durchaus üblich und legitim. Die Laufzeit unserer Listenpreise beträgt i.d.R. mind. 6 Monate, meist sind es 12 Monate und länger. Die Gültigkeit unserer Listenpreise können von unseren Handelspartnern, neben vielen weiteren Informationen zu Preisen und Konditionen, auch stets aktuell online abgerufen werden. Den Link dazu finden Sie hier: https://holst-porzellan.com/partner/haendler/preislisten/


Krisen, Corona und Kriege

Die weltweiten Entwicklungen seit dem 16.03.2020 haben gezeigt, dass auch die seriösesten Preisgarantien letztlich keinen Wert haben, wenn die Ware nicht mehr verfügbar ist. Sei es durch eine logistische Unterbrechung der Lieferketten, aus Mangel an Rohstoffen oder weil ein Krieg oder andere Umstände die Produktionen stillgelegt hat. Abgesehen davon gehen solche "Garantiegeber" auch schon mal pleite, verkaufen ihre Gesellschaft oder werden durch Zusammenschrumpfung anderweitig komprimiert. Von Mitterteich, über Eschenbach Porzellan bis zu Hutschenreuther, Rosenthal u.a. haben wir über die Jahre schon viele Klagen gehört, deren Preiszusagen am Ende nur einen geringen oder keinen Bestandswert mehr hatten. Ein mittelständischer Unternehmer, ein Personen- oder Familienbetrieb geht deshalb mit gewünschten Festpreisen, vor allem über eine Laufzeit von mehr als 6 Monaten, sehr gewissenhaft um. Wir tun das auch.


Rahmenverträge sind Einbahnstraßen

Entgegen unserer generellen Ansicht über Rahmenverträge locken natürlich einige "große Namen und Ketten" mit beträchtlichen Umsätzen, die sich ohne Rahmenverträge wohl nicht realisieren ließen. Solchen Rahmenverträgen lagen durchaus seriöse Reichweitenbestimmungen und Absatzmengen zu Grunde, sofern nicht etwas "Ungewöhnliches" passiert. Und wie viele solcher "ungewöhnlichen Ereignisse" plötzlich passieren können, haben wir spätestens seit 2020 erlebt. Um die Garantie der Preis- und Lieferfähigkeit großer Rahmenabkommen zu erfüllen, müssen wir mindestens einen Jahresbedarf im Lager vorhalten und einen weiteren Jahresbedarf als Auftrag bei unseren Produktionspartnern vordisponieren und vorfinanzieren. Kommt es aus irgendwelchen Gründen, z.B. Corona oder Energiekrise zu einem Einbruch der Konsummenge, dann haben wir nicht nur das Problem von Überhängen im Lager, sondern obendrauf wird auch noch neue Ware produziert. Keiner dieser "Top-Kunden" war dazu bereit, auch nur annähernd die bestehenden Liefervereinbarungen durch Abnahme zu erfüllen. Deshalb stellen Rahmenverträge und Preisgarantien ohne eine gleichlautende Abnahmegarantie für uns ein erhebliches Existenzrisiko dar von denen wir, aus Gründen der Seriosität und Bestandssicherung unserer Porzellanmarke absehen müssen. 


Rahmenverträge vs Großhandel

Betrachtet man die Funktionen des Großhandels wird deutlich, dass unkalkulierbare Rahmenverträge mit einer längeren Laufzeit erhebliche Fracht- und Kursrisiken verursachen (siehe dazu https://holst-porzellan.com/ueber-holst-porzellan/preisfaktoren/) und den Großhandel letztlich von seinen eignen Grundfunktionen entbinden, was langfristig zu einem Verlust der Marktberechtigung führt.

  • Mengenausgleichsfunktion: Es werden größere Mengen eingekauft als verkauft
  • Raumüberbrückungsfunktion: Ware wird von einem Ort zum anderen transportiert
  • Zeitüberbrückungsfunktion: Zwischen Einkauf und Verkauf wird die Ware zwischengelagert
  • Absatzfinanzierungsfunktion: Bevor es zur Nachfrage beim Endkunden kommt, ist der Lieferant bezahlt

Rahmenverträge sind für den Handel große Risikoverträge

Doch die wenigsten Händler wissen nicht, dass solche Rahmenabkommen auch für sie selbst ein erhebliches Risiko darstellen. Gegenüber seinem Kunden überträgt der Händler die Vertragserfüllung gegenüber seinem Kunden dem Lieferanten, sofern er die betroffene Ware nicht selbst gekauft hat oder selbst lagert. Meist erfolgt dies übrigens ohne Wissen des Endkunden. Kommt es dann durch irgendwelche Umstände zur Störung, kann der Händler die Schäden des Ausfalls (z.B. durch Ersatzkauf) nicht 1:1 an den Lieferanten durchreichen. Im schlimmsten Fall muss der Händler dann als Garantiegeber mit dem Kunden streiten und als Garantienehmer mit seinem Lieferanten. Im Falle von Krieg oder Corona kommen zudem nach deutschem Recht dann die Schutzmaßnahmen des § 313 BGB zum Tragen: 

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. 
 
Also weit gefehlt, ein Rahmenvereinbarung kann auch für den Großhandel böse enden, vor allem wenn sein Geschäftspartner nicht mehr greifbar ist.

Echte Rahmenverträge sind uns jederzeit willkommen

Verbriefen wir eine Preiszusage oder ein Rahmenabkommen über den Zeitraum der Gültigkeit unserer Preisliste hinaus, müssen wir die betreffende Menge in unserem Lager zur Lieferung blockieren und bereithalten. Wir müssen also den Abverkauf an andere Kunden u.U. unterbinden und auf deren Aufträge verzichten. Sind große Mengen betroffen, müssen wir die Ware in unser Überhanglager verbringen und dort in Bezug auf die einzelnen Abnahmemengen und Zyklen des Rahmenabkommen vorbereiten. Alles andere wären "leere Versprechungen" und keine seriöse Vorhaltung.

Deshalb sollten die Anfragen für ein Rahmenabkommen folgende Informationen konkret beinhalten

  • die genaue Menge des/der Artikel inklusive einer verbindlichen Abnahmeverpflichtung durch den Besteller
  • eine genaue Bezeichnung von Preis-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als Sukzessivlieferungsvertrag
  • eine klare Definition der Gültigkeit/Laufzeit des Angebotes bis zur Auftragserteilung
  • eine Regelung sog. Ersatzmengen im Falle von Qualitätsabweichungen (produktionsbedingte Toleranzen) 
  • eine pauschale Freistellung jeglicher Haftpflicht durch Holst Porzellan im Falle höherer Gewalt
  • eine dem Vertrag angemessene Anzahlung

 

Haben Sie dazu Ideen, Anregungen oder Kritiken? Sprechen Sie mit uns, dafür sind wir da. 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zuletzt angesehen