Soweit Glühweinbecher im gewerblichen Bereich verwendet werden, müssen diese nach dem deutschen Eichgesetz bzw. nach der europäischen Eichordnung gekennzeichnet sein. Gewerblich im Sinne des Gesetzes ist jeder Ausschank, der gegen Geld oder Leistungen - also auch Spenden - geleistet wird.
Das Eichen im gastronomischen Sinne stellt die korrekte Ausgabe einer garantierten/ zugesicherten Abgabemenge/Gewicht für den Verbraucher dar, indem eine genormte Markierung auf die Verpackung oder das Ausgabegefäß so angebracht wird, dass dem Verbraucher bei Entgegennahme des Produktes eine augenscheinliche Prüfung der Ausgabemenge möglich ist.
Porzellan und Keramik ist aufgrund seiner herstellungsbedingten Toleranzen nur sehr teuer und aufwändig eichfähig. Kaum ein Kunde zahlt den Preis, der dem Aufwand gerecht würde.
Um der Eichordnung gerecht zu werden, bringen einige Anbieter von geeichten Glühweinbechern die Eichmarke 7 bis 10% über dem gewünschten Füllmaß an. Also fasst der Eichbecher zwischen 0,22 bis 0,25 l statt 0,20 l. Im schlimmsten Fall bedeutet das für den Gastwirt, dass jeder fünfte Glühwein quasi verschenkt wird. Leider wissen das nur Wenige.
Abschließend gilt festzustellen, dass - selbst wenn eine Eichung zu einem marktgerechten Preis möglich wäre - wir einen Glühweinbecher für Nikolaus- und Weihnachtsmärkte keinesfalls aus Keramik herstellen. In unserer Warenkunde beschreiben wir sehr ausgiebig die mangelhaften hygienischen Eigenschaften von Keramikbechern und möchten unsere Kunden einem solchen Risiko nicht aussetzen. Auf Wunsch beraten wir Sie gerne über mögliche (hygienische) Alternativen zu den gängigen Keramikbechern, die Ihnen quasi in jedem Supermarkt hinterhergeworfen werden. Sprechen Sie uns einfach an.
Auf Kundenwunsch veredeln wir unsere Porzellanbecher mit ansprechenden Motiven für Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen.